Wir über uns — Satzung

Leit­bild Chro­nik Orga­ni­gramm Sat­zung Vor­stand

 

Sat­zung des “SKM Lin­gen e. V.”

Fas­sung nach Sat­zungs­än­de­rung durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung v. 26.06.2018

 

Name, Sitz, Geschäfts­jahr und arbeits­recht­li­che Grund­la­gen des Vereins

§ 1

(1)       Der Ver­ein trägt den Namen “SKM Lin­gen e. V.” Er hat sei­nen Sitz in Lin­gen (Ems). Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Osna­brück unter Nr. 100060 eingetragen. 

(2)       Der SKM Lin­gen e.V. ist ein katho­li­scher Ver­ein für sozia­le Diens­te in Lin­gen und ein wirt­schaft­lich und steu­er­lich selb­stän­di­ges Mit­glied des “SKM Bun­des­ver­band e. V.” 

(3)       Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr. 

 

Zweck des Vereins

§ 2

(1)          Der Ver­ein will dazu beitragen, 

—   dass Men­schen in Not Hel­fer und Hil­fe finden, 

—   dass Men­schen zum sozi­al — cari­ta­ti­ven Dienst in Kir­che und Gesell­schaft moti­viert und 

    befä­higt werden, 

—   dass sich die gesell­schaft­li­chen Bedin­gun­gen der hil­fe­be­dürf­ti­gen Men­schen verbessern. 

(2)       Er übt sei­ne Tätig­keit mit ehren­amt­li­chen und haupt­amt­li­chen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern im Sin­ne des cari­ta­ti­ven Auf­trags der Katho­li­schen Kir­che aus. 

 

§ 3

(1)       Der Ver­ein ori­en­tiert sich in der Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben an den Erfor­der­nis­sen in sei­nem Wirkungsbereich. 

(2)       Zu sei­nen Auf­ga­ben gehö­ren insbesondere: 

—   Bera­tung und Hil­fe in Erzie­hungs­fra­gen und ‑pro­ble­men,

—   Mit­wir­kung bei der Erfül­lung von Auf­ga­ben der Jugend- und Sozialhilfe, 

—   Über­nah­me von Vor­mund­schaf­ten, Pfleg­schaf­ten und Betreu­un­gen, Gewin­nung von ge- 

    eig­ne­ten Per­so­nen für die­se Ämter und deren Schu­lung; Mit­ar­beit in Familienrechtssa- 

    chen, 

—   Mit­wir­kung bei der Jugend­ge­richts­hil­fe und Familiengerichtshilfe, 

—   Straffälligenhilfe, 

—   Hil­fe für Wohnungslose, 

—   Arbeit in sozia­len Brennpunkten, 

—   Bera­tung und Hil­fe in beson­de­ren sozia­len Schwierigkeiten, 

—   Schaf­fung von Ein­rich­tun­gen zur Erfül­lung der vor­ge­nann­ten Aufgaben, 

—   Ein­rich­tung und Unter­hal­tung von Beschäftigungsplätzen, 

    für Per­so­nen in beson­de­ren sozia­len Schwierigkeiten, 

—   Mit­ar­beit in kirch­li­chen, behörd­li­chen und ande­ren Gremien, 

—   Öffentlichkeitsarbeit, 

—   Sozi­al­be­ra­tung für Schuldner. 

(3)       Der Ver­ein übt die­se Tätig­keit in Zusam­men­ar­beit mit kirch­li­chen Stel­len, Orga­ni­sa­tio­nen der frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge und den zustän­di­gen Behör­den aus. 

(4)       Zur Durch­füh­rung der Ver­eins­auf­ga­ben wird eine Geschäfts­stel­le unterhalten. 

 

§ 4

(1)       Die gesam­te Tätig­keit des Ver­eins dient unmit­tel­bar und aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­gen und mild­tä­ti­gen sowie kirch­li­chen Zwe­cken im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det werden. 

(2)       Die Mit­glie­der des Ver­eins erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Ver­eis fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden. 

 

Die Mit­glie­der

§ 5

(1)       Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen auf Antrag natür­li­che Per­so­nen wer­den, die für den Ver­ein tätig sind oder sei­ne Zwe­cke in sons­ti­ger Wei­se fördern. 

(2)       Die Auf­nah­me als Mit­glied bedarf eines Vor­stands­be­schlus­ses und einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Der Antrag kann ohne Anga­be von Grün­den abge­lehnt werden. 

(3)       Die Höhe eines Mit­glieds­bei­trags wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzt. 

 

§ 6

Die Mit­glied­schaft erlischt: 

1.        durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, die an den Vor­stand zu rich­ten ist; 

2.        durch Weg­fall der Vor­aus­set­zung des § 5 Abs.1, wenn die­se Tat­sa­che — nach Anhö­rung des Mit­glieds — durch Vor­stands­be­schluss fest­ge­stellt wor­den ist; 

3.        durch Aus­schluss, der durch den Vor­stand mit 2/3 — Mehr­heit beschlos­sen wer­den kann, wenn ein Mit­glied das Anse­hen, oder die Inter­es­sen des Ver­eins schä­digt; das Mit­glied hat das Recht der Beru­fung an die Mitgliederversammlung. 

 

Orga­ne des Vereins

§ 7

Die Orga­ne des Ver­eins sind: 

1.        die Mitgliederversammlung 

2.        der Vorstand 

3.        der Geschäfts­füh­rer und der stell­ver­tre­ten­de Geschäftsführer 

  

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§ 8

(1)       Jähr­lich fin­det wenigs­tens eine Mit­glie­der­ver­samm­lung statt, und zwar im Lau­fe der ers­ten sechs Mona­te nach Schluss des Geschäftsjahres. 

(2)       Sie hat unter ande­rem fol­gen­de Aufgaben: 

1.        die Wahl der Vor­stands­mit­glie­der mit Aus­nah­me des Geschäfts­füh­rers und des stell­ver­tre­ten­den Geschäftsführers 

2.        die Wahl von zwei Haushaltsprüfern, 

3.        die Geneh­mi­gung der Jahresrechnung, 

4.        die Ent­ge­gen­nah­me des Tätig­keits­be­rich­tes des Vorstandes, 

5.        die Ent­las­tung des Vorstandes, 

6.        die Fest­set­zung eines Mitgliedsbeitrages, 

7.        Bera­tung und Beschluss­fas­sung über die Beru­fung eines Mit­glie­des gegen den Aus­schluss aus dem Verein, 

8.        Ände­run­gen der Satzung, 

9.        Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Vereins. 

(3)       Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den die Mit­glie­der vom Vor­stand schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­ge­la­den. Die Ein­la­dungs­frist beträgt 2 Wochen. 

(4)       Auf Antrag von wenigs­tens einem Drit­tel der Mit­glie­der ist eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen. 

(5)       Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig ohne Rück­sicht auf die Zahl der Anwe­sen­den, sie fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, soweit die­se Sat­zung nichts Ande­res bestimmt. 

(6)       Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird eine Nie­der­schrift auf­ge­nom­men, die vom Ver­samm­lungs­lei­ter und Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net wird. 

 

Der Vor­stand

 § 9

(1)       Der Vor­stand besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und min­des­tens 3 Bei­sit­zern, die nicht beruf­lich beim Ver­ein ange­stellt sind. Ein Bei­sit­zer soll Pries­ter sein. 

(2)       Außer­dem gehö­ren der Geschäfts­füh­rer und der stell­ver­tre­ten­de Geschäfts­füh­rer dem Vor­stand an. Die­se wer­den vom Vor­stand nach Abs.1 beru­fen. Sie sind Ange­stell­te des Ver­eins und erhal­ten ent­spre­chen­de Bezüge. 

(3)       Der Vor­sit­zen­de, der geist­li­che Bei­rat, der Geschäfts­füh­rer und der stell­ver­tre­ten­de Geschäfts­füh­rer müs­sen katho­lisch sein. 

(4)       Die Vor­stands­mit­glie­der mit Aus­nah­me des Geschäfts­füh­rers wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für drei Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl im Amt. 

Der Geschäfts­füh­rer bleibt bis zu sei­ner Abbe­ru­fung durch den Vor­stand nach Abs.1 im Amt. 

(5)       Schei­det ein gewähl­tes Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus, so wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf der nächs­ten Sit­zung für den Rest der Amts­zeit einen Nachfolger. 

 

§ 10

(1)       Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Vor­sit­zen­de, der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, die Bei­sit­zer sowie der Geschäfts­füh­rer und der stell­ver­tre­ten­de Geschäftsführer. 

(2)          Der Geschäfts­füh­rer und der stell­ver­tre­ten­de Geschäfts­füh­rer sind allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Im Übri­gen ver­tre­ten zwei Vor­stands­mit­glie­der, von denen einer der Vor­sit­zen­de oder stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de sein muss, den Ver­ein gemeinsam. 

 

§ 11

(1)       Der Vor­stand tritt min­des­tens sechs Mal im Jahr zusammen. 

(2)       Zu den Sit­zun­gen wird schrift­lich, unter Anga­be der Tages­ord­nung, eingeladen. 

(3)       Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Er fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit, soweit die­se Sat­zung nichts Ande­res bestimmt. 

(4)       Über die Vor­stands­sit­zun­gen wird eine Nie­der­schrift erstellt, die vom Sit­zungs­lei­ter und Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net wird. 

 

Anzu­wen­den­des Recht

§ 12

(1)       Der Ver­ein wen­det die Grund­ord­nung des kirch­li­chen Diens­tes im Rah­men kirch­li­cher Arbeits­ver­hält­nis­se in der jeweils vom Bischof von Osna­brück in Kraft gesetz­ten Fas­sung an. 

(2)       Er unter­steht der bischöf­li­chen Auf­sicht nach Maß­ga­be des Kirchenrechts. 

 

Sat­zungs­än­de­rung und Auf­lö­sung des Vereins

§ 13

(1)       Zur Ände­rung der Sat­zung und zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Stim­men­mehr­heit von 3/4 der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung erschie­ne­nen Mit­glie­der erforderlich. 

(2)       Soll über eine Sat­zungs­än­de­rung ent­schie­den wer­den, so muss die Ladung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung den Vor­schlag hier­zu enthalten. 

(3)       Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer beson­de­ren, zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen, Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgen. 

(4)       Im Fal­le der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall des bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Diö­ze­san SKM oder den Diö­ze­san Cari­tas­ver­band, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke nach Mög­lich­keit im Sin­ne des SKM zu ver­wen­den hat. 

(5)       Der Beschluss über die Ver­wen­dung des Ver­eins­ver­mö­gens bei Auf­lö­sung des Ver­eins darf erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt werden. 

 

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Heinz Rol­fes                                                              Her­mann-Josef Schmeinck 

Vor­sit­zen­der                                                              Geschäftsführer 

 

Der ein­ge­reich­te Wort­laut der Sat­zung stimmt mit dem Beschluss über die Ände­run­gen vom 26.06.2018 und die unver­än­der­ten Bestim­mun­gen stim­men mit dem zuletzt zum Regis­ter ein­ge­reich­ten voll­stän­di­gen Wort­laut der Sat­zung überein.