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Satzung des “SKM Lingen e. V.”
Fassung nach Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung v. 26.06.2018
Name, Sitz, Geschäftsjahr und arbeitsrechtliche Grundlagen des Vereins
§ 1
(1) Der Verein trägt den Namen “SKM Lingen e. V.” Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter Nr. 100060 eingetragen.
(2) Der SKM Lingen e.V. ist ein katholischer Verein für soziale Dienste in Lingen und ein wirtschaftlich und steuerlich selbständiges Mitglied des “SKM Bundesverband e. V.”
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
§ 2
(1) Der Verein will dazu beitragen,
— dass Menschen in Not Helfer und Hilfe finden,
— dass Menschen zum sozial — caritativen Dienst in Kirche und Gesellschaft motiviert und
befähigt werden,
— dass sich die gesellschaftlichen Bedingungen der hilfebedürftigen Menschen verbessern.
(2) Er übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrags der Katholischen Kirche aus.
§ 3
(1) Der Verein orientiert sich in der Wahrnehmung seiner Aufgaben an den Erfordernissen in seinem Wirkungsbereich.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
— Beratung und Hilfe in Erziehungsfragen und ‑problemen,
— Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugend- und Sozialhilfe,
— Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen, Gewinnung von ge-
eigneten Personen für diese Ämter und deren Schulung; Mitarbeit in Familienrechtssa-
chen,
— Mitwirkung bei der Jugendgerichtshilfe und Familiengerichtshilfe,
— Straffälligenhilfe,
— Hilfe für Wohnungslose,
— Arbeit in sozialen Brennpunkten,
— Beratung und Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten,
— Schaffung von Einrichtungen zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben,
— Einrichtung und Unterhaltung von Beschäftigungsplätzen,
für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten,
— Mitarbeit in kirchlichen, behördlichen und anderen Gremien,
— Öffentlichkeitsarbeit,
— Sozialberatung für Schuldner.
(3) Der Verein übt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und den zuständigen Behörden aus.
(4) Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
§ 4
(1) Die gesamte Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen sowie kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereis fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder
§ 5
(1) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche Personen werden, die für den Verein tätig sind oder seine Zwecke in sonstiger Weise fördern.
(2) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines Vorstandsbeschlusses und einer schriftlichen Bestätigung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Höhe eines Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist;
2. durch Wegfall der Voraussetzung des § 5 Abs.1, wenn diese Tatsache — nach Anhörung des Mitglieds — durch Vorstandsbeschluss festgestellt worden ist;
3. durch Ausschluss, der durch den Vorstand mit 2/3 — Mehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied das Ansehen, oder die Interessen des Vereins schädigt; das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung
§ 8
(1) Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt, und zwar im Laufe der ersten sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Sie hat unter anderem folgende Aufgaben:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers
2. die Wahl von zwei Haushaltsprüfern,
3. die Genehmigung der Jahresrechnung,
4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
5. die Entlastung des Vorstandes,
6. die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages,
7. Beratung und Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein,
8. Änderungen der Satzung,
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
(4) Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
Der Vorstand
§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 3 Beisitzern, die nicht beruflich beim Verein angestellt sind. Ein Beisitzer soll Priester sein.
(2) Außerdem gehören der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer dem Vorstand an. Diese werden vom Vorstand nach Abs.1 berufen. Sie sind Angestellte des Vereins und erhalten entsprechende Bezüge.
(3) Der Vorsitzende, der geistliche Beirat, der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer müssen katholisch sein.
(4) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Geschäftsführer bleibt bis zu seiner Abberufung durch den Vorstand nach Abs.1 im Amt.
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
§ 10
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer sowie der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind allein vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss, den Verein gemeinsam.
§ 11
(1) Der Vorstand tritt mindestens sechs Mal im Jahr zusammen.
(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt.
(4) Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift erstellt, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
Anzuwendendes Recht
§ 12
(1) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils vom Bischof von Osnabrück in Kraft gesetzten Fassung an.
(2) Er untersteht der bischöflichen Aufsicht nach Maßgabe des Kirchenrechts.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 13
(1) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Diözesan SKM oder den Diözesan Caritasverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Möglichkeit im Sinne des SKM zu verwenden hat.
(5) Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Heinz Rolfes Hermann-Josef Schmeinck
Vorsitzender Geschäftsführer
Der eingereichte Wortlaut der Satzung stimmt mit dem Beschluss über die Änderungen vom 26.06.2018 und die unveränderten Bestimmungen stimmen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.